§ 7a Abs. 8 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 8)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kompakter Überblick über lineare und degressive AfA, die besondere AfA für Elektrofahrzeuge, Gebäude-AfA, Methodenwechsel und Absetzung für Substanzverringerung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 7a Abs. 8 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 8) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden.
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