§ 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG
Gewerbeertrag (Abs. 1, Satz 1) — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 7 GewStG · Gewerbeertrag
Absatz 1 · Satz 1
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
48 Die GmbH hat nach Ablauf des Kalenderjahres – dem Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 7 Abs. 3 S. 1 KStG) – eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG. Für die Veranlagung und anschließende Erhebung der Körperschaftsteuer verweist das KStG auf die Vorschriften der Einkommensteuer. 54 Für die Gewerbesteuer erfolgt die Erhebung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anhand einer Festsetzung des Messbetrages (sog. Gewerbesteuermessbescheid), § 14 S. 1 GewStG. Der Erhebungszeitraum entspricht auch hier regelmäßig dem Veranlagungszeitraum (§ 18 GewStG). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 GewSt ist der Veranlagungszeitraum dem Erhebungszeitraum, dh dem Kalenderjahr oder einer etwaig kürzeren Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr (§ 14 GewStG), gleichgestellt.
Worum geht es?
§ 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG steht in steuerstoff für Gewerbeertrag (Abs. 1, Satz 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.