§ 6 Abs. 2 und 2a EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 6 Abs. 1 EStG unterscheidet für die Bewertung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. § 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG betrifft nur die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens fallen grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Davon werden insbesondere AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge abgezogen. Ergänzend sind die Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG zu beachten. Typische Anwendungsfälle sind Gebäude, bewegliches Anlagevermögen und abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
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Worum geht es?
§ 6 Abs. 2 und 2a EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
- Folge: Die Bemessungsgrundlage für reguläre AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie § 6 Abs. 2 und 2a EStG vermindert sich entsprechend.
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- Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des AnlagevermögensEinkommensteuer§ 6 Abs. 1 Nr. 1–1b EStG regelt die Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ausgangspunkt sind grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert, vermindert insbesondere um AfA und weitere steuerliche Abzüge.
- Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des UmlaufvermögensEinkommensteuerNicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.
- § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – aktuelle Entwicklungen 2020–2026Gesetze / Einkommensteuer§ 7g EStG fördert kleine und mittlere Betriebe: Bis zu 50 % geplanter Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vor der Investition als IAB abgezogen werden. Zusätzlich sind für begünstigte Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % möglich.