Gesetz

§ 41a EStG

Lohnsteuer-Anmeldung — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen in Geld oder Geldeswert. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 2 LStDV – Arbeitslohn. §§ 38 ff. EStG – Lohnsteuerabzug. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers. § 42e EStG – Anrufungsauskunft.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 41a EStG steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Anmeldung — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
  • [KB-IMAGE:/knowledge-base/steuerklassen-ueberblick.jpg?v=1|Steuerklassen I bis VI im Überblick|Schaubild zu den Steuerklassen I bis VI mit typischen Personengruppen, Ehegattenkombinationen, Faktorverfahren und Hinweisen zu Nebenbeschäftigungen.]

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon