Gesetz

§ 3e UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet gilt § 3e UStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Abgangsort des Beförderungsmittels innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Beispiel: Ein ICE fährt planmäßig von Köln nach Mailand. Eine im Bordrestaurant während dieser Fahrt ausgegebene Mahlzeit kann ihren Leistungsort nach § 3e UStG am Abgangsort Köln haben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3e UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet gilt § 3e UStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Abgangsort des Beförderungsmittels innerhalb des Gemeinschaftsgebiets.
  • Beispiel: Ein ICE fährt planmäßig von Köln nach Mailand. Eine im Bordrestaurant während dieser Fahrt ausgegebene Mahlzeit kann ihren Leistungsort nach § 3e UStG am Abgangsort Köln haben.
  • Für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt eine besondere Regelung nach § 3e UStG.
  • § 3e UStG (Lieferungen während einer Beförderung)
  • § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (Besonderheit § 3e UStG)

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