§ 3e UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet gilt § 3e UStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Abgangsort des Beförderungsmittels innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Beispiel: Ein ICE fährt planmäßig von Köln nach Mailand. Eine im Bordrestaurant während dieser Fahrt ausgegebene Mahlzeit kann ihren Leistungsort nach § 3e UStG am Abgangsort Köln haben.
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Worum geht es?
§ 3e UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet gilt § 3e UStG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Abgangsort des Beförderungsmittels innerhalb des Gemeinschaftsgebiets.
- Beispiel: Ein ICE fährt planmäßig von Köln nach Mailand. Eine im Bordrestaurant während dieser Fahrt ausgegebene Mahlzeit kann ihren Leistungsort nach § 3e UStG am Abgangsort Köln haben.
- Für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt eine besondere Regelung nach § 3e UStG.
- § 3e UStG (Lieferungen während einer Beförderung)
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (Besonderheit § 3e UStG)
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