§§ 38 ff. EStG
Vorschriften ab § 38 des Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– Lohnsteuer nach §§ 38 ff. EStG, – Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff. EStG, – Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 38 ff. EStG steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 38 des Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
- Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er
- Provisionen, Prämien, Gratifikationen und Tantiemen,
Passende Wissensbeiträge
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- Allgemeines Steuerrecht: Abgaben, Steuerarten und steuerliche NebenleistungenAllgemeines Steuerrecht / GrundlagenGrundlagen zu Steuern, Gebühren und Beiträgen, Steueraufkommen, Ertragshoheit, Einteilung und Erhebung der Steuern, Abzugsfähigkeit, Besteuerungsgrundsätzen sowie steuerlichen Nebenleistungen.
- Beschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Entscheidend sind insbesondere Tätigkeitsort, Verwertung der Arbeitsleistung, DBA-Regelungen und die Voraussetzungen einer möglichen Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag.
- Besteuerung des Arbeitslohns bei ArbeitnehmernArbeitnehmerArbeitslohn umfasst grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zufließen. Nicht steuerbare und ausdrücklich steuerfreie Leistungen sind auszuscheiden; die Lohnsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.