§ 361 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
13. Aussetzung der Vollziehung Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Vollziehung insbesondere ausgesetzt werden, wenn
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Worum geht es?
§ 361 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (§ 361 Abs. 1 AO).
- Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Vollziehung insbesondere ausgesetzt werden, wenn
- Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
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