Gesetz

§ 361 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

13. Aussetzung der Vollziehung Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Vollziehung insbesondere ausgesetzt werden, wenn

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Worum geht es?

§ 361 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (§ 361 Abs. 1 AO).
  • Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Vollziehung insbesondere ausgesetzt werden, wenn
  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.

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