Gesetz

§ 315e Abs. 2 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nur das erste Wahlrecht hat der deutsche Gesetzgeber konsequent umgesetzt. Nach § 315e Abs. 3 HGB können nicht kapitalmarktorientierte Konzerne wahlweise anstelle des handelsrechtlichen (d. h. in Befreiung von diesem) einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen und veröffentlichen. Für diese nicht börsennotierten Unternehmen stellt sich daher weiterhin die Frage, Die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten muss nicht nur das Unternehmen betreffen, das ein Listing an einer Börse anstrebt und ab Zulassungsantrag ohnehin zur Rechnungslegung nach IFRS verpflichtet ist (§ 315e Abs. 2 HGB). Auch folgender Fall ist einschlägig:

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 315e Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.

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