§ 315e HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Gesetzlicher Rahmen • Die EU-Bilanzrichtlinien haben trotz gemeinsamer Vorgaben keine vollständige Harmonisierung geschaffen, weil zahlreiche Mitgliedstaatenwahlrechte unterschiedliche nationale Bilanzierungsregeln zulassen. • Seit 2005 müssen kapitalmarktorientierte Konzerne in der EU ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen. • In Deutschland können nicht kapitalmarktorientierte Konzerne nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss anstelle des HGB-Konzernabschlusses aufstellen. • Für den Einzelabschluss bleibt grundsätzlich das HGB maßgeblich. Merksätze • Börsennotierte EU-Konzerne: IFRS-Konzernabschluss seit 2005 verpflichtend. • Nicht börsennotierte deutsche Konzerne: IFRS-Konzernabschluss nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig möglich. • Einzelabschluss: weiterhin grundsätzlich HGB. • Größte IFRS-Vorteile: Kapitalmarktzugang und einheitliches Konzernreporting. • Du
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Worum geht es?
§ 315e HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- In Deutschland können nicht kapitalmarktorientierte Konzerne nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss anstelle des HGB-Konzernabschlusses aufstellen.
- Nicht börsennotierte deutsche Konzerne: IFRS-Konzernabschluss nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig möglich.
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