Gesetz

§ 315e Abs. 3 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Gesetzlicher Rahmen • Die EU-Bilanzrichtlinien haben trotz gemeinsamer Vorgaben keine vollständige Harmonisierung geschaffen, weil zahlreiche Mitgliedstaatenwahlrechte unterschiedliche nationale Bilanzierungsregeln zulassen. • Seit 2005 müssen kapitalmarktorientierte Konzerne in der EU ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen. • In Deutschland können nicht kapitalmarktorientierte Konzerne nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss anstelle des HGB-Konzernabschlusses aufstellen. • Für den Einzelabschluss bleibt grundsätzlich das HGB maßgeblich. Merksätze • Börsennotierte EU-Konzerne: IFRS-Konzernabschluss seit 2005 verpflichtend. • Nicht börsennotierte deutsche Konzerne: IFRS-Konzernabschluss nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig möglich. • Einzelabschluss: weiterhin grundsätzlich HGB. • Größte IFRS-Vorteile: Kapitalmarktzugang und einheitliches Konzernreporting. • Du

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Worum geht es?

§ 315e Abs. 3 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • In Deutschland können nicht kapitalmarktorientierte Konzerne nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss anstelle des HGB-Konzernabschlusses aufstellen.
  • Nicht börsennotierte deutsche Konzerne: IFRS-Konzernabschluss nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig möglich.

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