Gesetz

§ 3 Abs. 1 ErbStG

Erwerb von Todes wegen (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 ErbStG · Erwerb von Todes wegen

amtlicher Text

Absatz 1

Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Diese Betrachtung hat nicht nur Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses, sondern auch auf die Bindung der Anordnungen des Erblassers und deren Erfüllung. Nicht zuletzt hat sie potenziell auch steuerliche Konsequenzen. Was der Erblasser gewollt hat, ist mangels klarer Anordnungen durch Auslegung zu ermitteln. Besteht Uneinigkeit über den Erblasserwillen oder ist dieser unklar gefasst, entstehen Schäden. Sonderfälle, wie bspw. das „Ankaufsrecht“ aus einer Erbengemeinschaft, ergeben sich, wenn mit (ggf. bedingten) Untervermächtnissen gearbeitet werden muss. Hier ist bei der Gestaltung darauf zu achten, dass dem Begünstigten nicht das Privileg des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) verloren geht. Den Umfang einer Erbauseinandersetzung können die Miterben frei bestimmen. Sie können den Nachlass auch teilweise auseinandersetzen und teilweise die gesamthänderische Bindung der Erbeng

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Erwerb von Todes wegen (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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