Gesetz

§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB

Eigenkapital (Abs. 2, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG § 17 Abs. 2a EStG definiert die Anschaffungskosten gesellschaftsrechtlich und benennt ausdrücklich als nachträgliche Anschaffungskosten: - offene und verdeckte Einlagen (bilanziell regelmäßig Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), - Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens gesellschaftsrechtlich veranlasst war, - Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Finanzierungshilfen, soweit gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB steht in steuerstoff für Eigenkapital (Abs. 2, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • offene und verdeckte Einlagen (bilanziell regelmäßig Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB),

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