Vorsteuerabzug: Rechnung, Nachweis, Leistungszeitpunkt und Rechnungsaussteller
Ein Vorsteuerabzug kann nicht gänzlich ohne Rechnung geltend gemacht werden. Die vorgelegten Beweismittel müssen die Voraussetzungen leicht und zweifelsfrei feststellen lassen; Zweifel und Unklarheiten wirken zu Lasten des Unternehmers.
Rechnung als Nachweis
4. Aus dieser Rechtsprechung folgt aber insbesondere nicht, dass ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung geltend gemacht werden kann (vgl. Rz. 39 ff. des BFH-Urteils vom 15.10.2019 – V R 14/18, BStBl. II 2020 S. 596).
5. Der Nachweis über die tatsächliche Entrichtung der Steuer kann nämlich nur über eine Rechnung oder deren Kopie (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 4) mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgen.
6. Ohne diesen Ausweis verbleiben Zweifel, ob und in welcher Höhe die Steuer in dem Zahlbetrag enthalten ist und damit, ob die Steuer tatsächlich entrichtet worden ist.
7. Entscheidend ist, dass die vorgelegten Beweismittel eine leichte und zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen durch die Finanzbehörden ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 48/17, BStBl. II S. 604), anderenfalls ist die Kontrollfunktion nicht erfüllt.
8. Der Leistungszeitpunkt kann sich im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2018 – V R 18/17, BStBl. II 2021 S. 644, und vom 15.10.2019 – V R 29/19 (V R 44/16), BStBl. II 2021 S. 646).
9. Solche Zweifel bestehen insbesondere, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.
10. Es besteht keine Pflicht der Finanzbehörden, fehlende Informationen selbst von Amts wegen zu ermitteln.
11. Zweifel und Unklarheiten wirken zu Lasten des Unternehmers (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3 Satz 1).
12. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn für einen Umsatz nach § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung bestand, aber stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt wurde und auch keine Rechnungsberichtigung durch nachträgliches Ausstellen einer E-Rechnung erfolgt ist (vgl. Absatz 7).
13. In solchen Fällen werden bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung die genannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.
14. Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2024, BStBl. I S. 1320.
Rechnungsaussteller
1. Die Rechnung muss grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger (Gutschrift) ausgestellt sein.
2. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht zulässig, wenn ein anderer im Namen des Leistenden oder des Leistungsempfängers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, ohne vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger dazu beauftragt zu sein.
3. Der Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) herzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2019 – V R 47/16, BStBl. II 2020 S. 424).