Gesetz

§ 268 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wichtige Beispiele: - Unterschiedsbetrag bei Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 6 HGB, - Abweichungen von Gliederung und Vorjahresvergleich nach § 265 HGB, - Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse nach § 268 HGB, - außerplanmäßige Abschreibungen nach § 277 Abs. 3 HGB, - zusätzliche Angaben, wenn der Abschluss ohne sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 268 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse nach § 268 HGB,

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