§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB dürfen erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden. Der Ausweis erfolgt mit negativem Vorzeichen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5, Satz 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB dürfen erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden. Der Ausweis erfolgt mit negativem Vorzeichen.
- Bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte besteht nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB ein Ausweiswahlrecht zur offenen Absetzung vom Vorratsvermögen. Die Bilanzposition Vorräte darf dadurch insgesamt nicht negativ werden.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Bilanzierung von geleisteten und erhaltenen AnzahlungenJahresabschlussPraxisübersicht zu Ansatz, Ausweis und Bewertung geleisteter und erhaltener Anzahlungen sowie zu den Besonderheiten bei EÜR und Umsatzsteuer.
- Umsatzsteuer – Anzahlungen und VorauszahlungenUmsatzsteuerVorsteuerabzug aus geleisteten Anzahlungen, Steuerentstehung bei erhaltenen Anzahlungen und Anforderungen an Anzahlungsrechnungen.