Gesetz

§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB dürfen erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden. Der Ausweis erfolgt mit negativem Vorzeichen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5, Satz 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB dürfen erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden. Der Ausweis erfolgt mit negativem Vorzeichen.
  • Bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte besteht nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB ein Ausweiswahlrecht zur offenen Absetzung vom Vorratsvermögen. Die Bilanzposition Vorräte darf dadurch insgesamt nicht negativ werden.

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