§ 24 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Gutschriften, - Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b UStG, - Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG, - Reiseleistungen nach § 25 UStG, - Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, - Kleinunternehmer als Rechnungsempfänger, - Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen, - unternehmerisch tätige Vereine.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 24 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG,
- Grundprinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Unternehmer, dessen Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen von § 24 UStG bemessen wird
- Wechsel zwischen allgemeiner Besteuerung und Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23, 23a oder § 24 UStG.
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