Gesetz

§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) dient dem Schutz pflichtteilsberechtigter Personen vor einer Aushöhlung ihres Mindestquotenanspruchs durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Durch den Anspruch wird der pflichtteilsberechtigte Dritte so gestellt, als ob der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehören würde (fiktiver Nachlass). Hierbei gilt das Abschmelzungsmodell: Schenkungen werden innerhalb des ersten Jahrs voll, in den folgenden Jahren jeweils nur noch zu einem Zehntel weniger berücksichtigt; nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grds. außer Ansatz (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Nutzen dieser Gestaltung hängt indes entscheidend davon ab, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich „aus der Hand gibt“ und die Zehnjahresfrist nach dem Abschmelzungsmodell (s. o. V, 2, b, aa) tatsächlich zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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