§ 18b UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Umsätze – § 18b UStG Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen können unterschiedliche zeitliche Zuordnungsregeln gelten. Deshalb ist für die richtige Voranmeldung stets § 18b in Verbindung mit den jeweiligen Erklärungsvorschriften zu prüfen.
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Worum geht es?
§ 18b UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Umsätze – § 18b UStG
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen können unterschiedliche zeitliche Zuordnungsregeln gelten. Deshalb ist für die richtige Voranmeldung stets § 18b in Verbindung mit den jeweiligen Erklärungsvorschriften zu prüfen.
- § 3a Abs. 2 prüfen → Empfänger schuldet ausländische Steuer? → Rechnung ohne deutsche USt und mit erforderlichem RC-Hinweis → § 18b → ZM nach § 18a.
- Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und wird dabei von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
- Eine Lieferung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält (§ 3 Abs. 1 UStG).
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