§ 184 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 184 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Bodenwert wird nach § 184 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 179 BewG ermittelt.
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
Passende Wissensbeiträge
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- Ertragswertverfahren: Rohertrag, Bewirtschaftungskosten und vollständige RechenfälleErbschaftsteuer / BewertungBerechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren nach §§ 184 bis 188 BewG mit Mietwohngrundstück, gemischt genutztem Grundstück, Rohertrag, 20-Prozent-Grenze, Bewirtschaftungskosten, Bodenwertverzinsung und Vervielfältiger.
- Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewGErbschaftsteuer / BewertungErbschaft- und Schenkungsteuer: Grundstücksarten, Verfahrenszuordnung, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Feststellung des Grundbesitzwerts und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.