§ 182 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Mietwohngrundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG, - Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Mietwohngrundstücke sind nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 182 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke: § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG.
- Mietwohngrundstücke sind nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten.
- Da eine übliche Miete ermittelt werden kann, erfolgt die Bewertung nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Ertragswertverfahren.
- Bewertungsverfahren nach § 182 BewG bestimmen.
- Da sich eine übliche Miete ermitteln lässt, erfolgt die Bewertung gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Ertragswertverfahren.
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