Gesetz

§ 181 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Mietwohngrundstücken nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG, 2. Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 181 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mietwohngrundstücken nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG,
  • Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG.
  • Es handelt sich daher um ein gemischt genutztes Grundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 7 BewG.
  • Eine Zuordnung zu § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG wäre falsch, weil diese Vorschriften Mietwohngrundstücke betreffen.
  • Es handelt sich daher gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG um ein Mietwohngrundstück.

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