§ 181 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Mietwohngrundstücken nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG, 2. Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG.
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Worum geht es?
§ 181 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mietwohngrundstücken nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG,
- Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG.
- Es handelt sich daher um ein gemischt genutztes Grundstück nach § 181 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 7 BewG.
- Eine Zuordnung zu § 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG wäre falsch, weil diese Vorschriften Mietwohngrundstücke betreffen.
- Es handelt sich daher gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BewG um ein Mietwohngrundstück.
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