§ 180 Abs. 1a AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1a)
Gesetzeswortlaut
§ 180 AO · Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Absatz 1
Gesondert festgestellt werden insbesondere: 1. die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, 2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist, 3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind. Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).
Worum geht es?
§ 180 Abs. 1a AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1a) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).
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