§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2)
Gesetzeswortlaut
§ 180 AO · Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Absatz 1 · Satz 1
Gesondert festgestellt werden insbesondere: 1. die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, 2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist, 3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
BFH IV R 36/23: Das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG kann auch bei einer niederländischen fiscale eenheid greifen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Minderung eines steuerlichen Ergebnisses im Ausland – nicht ein formaler Betriebsausgabenabzug beim selben Steuersubjekt.
Worum geht es?
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand des § 4i Satz 1 EStG erfasst
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