§ 16 Abs. 2 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wird ein in die Bemessungsgrundlage einbezogener Bauvertrag aufgehoben oder gekündigt, kann dies zu einer Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG führen. 6. Rückabwicklung nach § 16 Abs. 2 GrEStG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 16 Abs. 2 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wird ein in die Bemessungsgrundlage einbezogener Bauvertrag aufgehoben oder gekündigt, kann dies zu einer Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG führen.
- § 16 Abs. 2 GrEStG kann auch dann anwendbar sein, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang selbst nicht steuerbar war.
- Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
- War der vorausgegangene Vorgang dagegen nicht steuerbar und deshalb nicht anzeigepflichtig, steht eine fehlende Anzeige der Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG grundsätzlich nicht entgegen.
- Kann § 16 GrEStG bei Rücktritt, Widerruf oder Rückübertragung angewendet werden?
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