Gesetz

§ 153 Abs. 4 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)

Gesetzeswortlaut

§ 153 AO · Berichtigung von Erklärungen

amtlicher Text

Absatz 1

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

Diese Neuregelungen können zu einer früheren Rechtssicherheit und einem geringeren Zinsrisiko führen. Andererseits wird der Druck zu einer zügigen Mitwirkung erhöht. In diesem Zusammenhang ist auch die noch junge Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO zu beachten, die eine gesetzliche Anzeige- und Berichtigungspflicht in bestimmten Fällen nach unanfechtbaren Änderungsbescheiden vorsieht (vgl. Beyer, NWB 24/2024 S. 1630). Auf die Begrenzung auf drei Besteuerungszeiträume kann sich ein Steuerpflichtiger bei sachbezogenen Prüfungsanlässen, z. B. einem Hinterziehungsverdacht oder bestehenden Unplausibilitäten bei einem Dauersachverhalt, nicht berufen.

Worum geht es?

§ 153 Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung
  • # 27. Neue Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO
  • # 29. Zeitpunkt der Pflicht nach § 153 Abs. 4 AO
  • Der Beitrag behandelt ausführlich die Frage, ob eine Verletzung des § 153 Abs. 4 AO eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann.
  • § 153 Abs. 4 AO ist nach dem Beitrag erstmals für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

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