§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 153 AO · Berichtigung von Erklärungen
Absatz 1 · Satz 1
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Dies wird durch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erheblich relativiert.
Worum geht es?
§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Dies wird durch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erheblich relativiert.
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