Festsetzung von Verspätungszuschlägen – BFH IV R 29/23
BFH zur obligatorischen Festsetzung nach § 152 AO bei verspäteten Gewinnfeststellungserklärungen: Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift nicht.
⇨ Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO
► BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23
Der BFH hat entschieden, dass bei verspätet abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen ein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 AO festzusetzen sein kann. Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift dabei nicht.
Das gilt auch für die Rechtslage vor der klarstellenden Änderung des § 152 Abs. 6 AO durch das JStG 2024.
► 1. Kernaussage des Urteils
Bei Gewinnfeststellungserklärungen wird nicht geprüft, ob die Einkommensteuer der einzelnen Mitunternehmer durch Vorauszahlungen bereits vollständig abgedeckt ist.
Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden bleiben für die Frage der obligatorischen Festsetzung außer Betracht.
Begründung des BFH:
- Feststellungs- und Steuerfestsetzungsverfahren sind getrennt zu behandeln.
- § 152 AO soll eine einfache und automationsgestützte Festsetzung ermöglichen.
- Eine Prüfung sämtlicher Folgebescheide würde diesem Vereinfachungszweck widersprechen.
Merksatz:
Bei verspäteten Gewinnfeststellungserklärungen schützt eine hohe Einkommensteuervorauszahlung der Gesellschafter nicht vor dem obligatorischen Verspätungszuschlag.
► 2. Ermessensfall nach § 152 Abs. 1 AO
Außerhalb der obligatorischen Fälle entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Typische Ermessenskriterien sind insbesondere:
- Dauer der Verspätung,
- wiederholte verspätete oder unterbliebene Erklärungsabgabe,
- Verhältnismäßigkeit,
- Zweck des Verspätungszuschlags.
Ist die Fristversäumnis unverschuldet, ist nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO von der Festsetzung abzusehen. Verschulden eines steuerlichen Beraters wird dem Erklärungspflichtigen zugerechnet.
► 3. Obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO
§ 152 Abs. 2 AO ist eine Sonderregelung zu § 152 Abs. 1 AO.
Bei den dort genannten verspäteten Jahreserklärungen muss der Verspätungszuschlag grundsätzlich festgesetzt werden. Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.
Über § 152 Abs. 6 AO gilt die Regelung entsprechend für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
► 4. Rückausnahmen nach § 152 Abs. 3 AO
Der obligatorische Zuschlag entfällt grundsätzlich in den gesetzlich geregelten Rückausnahmen, zum Beispiel bei einer behördlichen Fristverlängerung nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Für Gewinnfeststellungserklärungen gilt jedoch nach dem BFH:
§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO ist nicht anwendbar.
Es ist daher unerheblich, ob bei den Mitunternehmern die festgesetzte Einkommensteuer die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt.
► 5. Adressat bei Feststellungserklärungen
Sind mehrere Personen erklärungspflichtig, besteht grundsätzlich Auswahlermessen nach § 152 Abs. 4 AO.
Für neuere Fälle gilt § 152 Abs. 4 Satz 3 AO: Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung ist der Verspätungszuschlag bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung festzusetzen.
► 6. Höhe bei Gewinnfeststellungserklärungen
Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften gilt § 152 Abs. 7 AO.
Verspätungszuschlag je angefangenem Monat:
0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens 25 € je angefangenem Monat.
Beispiel aus dem BFH-Fall:
Festgestellte Einkünfte: 386.534,23 €
Verspätung: 4 Monate
386.534,23 € × 0,0625 % × 4 = 966 €
► 7. Allgemeine Berechnung und Grenzen
Bei anderen Jahreserklärungen beträgt der Zuschlag nach § 152 Abs. 5 AO grundsätzlich 0,25 % je angefangenem Monat; bei Jahreserklärungen gilt regelmäßig ein Mindestbetrag von 25 € je Monat.
Nach § 152 Abs. 10 AO:
- Abrundung auf volle Euro,
- Höchstbetrag grundsätzlich 25.000 €.
Der Berechnungszeitraum richtet sich nach § 152 Abs. 9 AO.
► 8. Änderung des Grundlagenbescheids
Der Verspätungszuschlag ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Wird der zugrunde liegende Steuer-, Mess-, Zerlegungs- oder Feststellungsbescheid geändert oder aufgehoben, ist der Zuschlag nach § 152 Abs. 12 AO grundsätzlich entsprechend anzupassen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
⇨ Prüfungsschema
1. Bestand überhaupt eine Erklärungspflicht? 2. Wurde die Erklärung verspätet abgegeben? 3. Liegt ein obligatorischer Fall des § 152 Abs. 2 AO vor? 4. Greift eine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO? 5. Bei Feststellungserklärungen: § 152 Abs. 6 und 7 AO beachten. 6. Richtigen Adressaten nach § 152 Abs. 4 AO bestimmen. 7. Verspätungsmonate nach § 152 Abs. 9 AO ermitteln. 8. Zuschlag nach § 152 Abs. 5 bis 8 AO berechnen. 9. Höchstbetrag und Abrundung nach § 152 Abs. 10 AO beachten.
⇨ Praxis-Merksätze
- § 152 Abs. 2 AO ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.
- § 152 Abs. 1 AO eröffnet Entschließungsermessen.
- Eine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO verhindert nur den obligatorischen Zuschlag; ein Zuschlag nach § 152 Abs. 1 AO kann dennoch möglich sein.
- Bei Gewinnfeststellungserklärungen greift § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht.
- Folgebescheide der Mitunternehmer werden für diese Frage nicht geprüft.
- Bei Gewinnfeststellungen beträgt der Prozentsatz 0,0625 % je angefangenem Monat, mindestens 25 €.