§ 152 Abs. 5 AO
Verspätungszuschlag (Abs. 5) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO Der BFH hat entschieden, dass bei verspätet abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen ein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 AO festzusetzen sein kann. Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift dabei nicht.
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Worum geht es?
§ 152 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Verspätungszuschlag (Abs. 5) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO
- Der BFH hat entschieden, dass bei verspätet abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen ein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 AO festzusetzen sein kann. Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift dabei nicht.
- Das gilt auch für die Rechtslage vor der klarstellenden Änderung des § 152 Abs. 6 AO durch das JStG 2024.
- § 152 AO soll eine einfache und automationsgestützte Festsetzung ermöglichen.
- Ist die Fristversäumnis unverschuldet, ist nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO von der Festsetzung abzusehen. Verschulden eines steuerlichen Beraters wird dem Erklärungspflichtigen zugerechnet.
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