Gesetz

§ 151 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ 3. Gesonderte Feststellung nach § 151 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Ertragswertverfahren: Rechenfälle und vertiefende Prüfung
  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert ist grundsätzlich Grundlagenbescheid für den späteren Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon