Gesetz

§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bewertung (BewG): - Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG. - Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). - Niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG durch Gutachten nachgewiesen werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG.
  • Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG).

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