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AO / Verfahrensrecht

Vorabanforderung von Steuererklärungen – Ermessensfehler vermeiden

FG Köln: Eine Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO erfordert konkrete, einzelfallbezogene Ermessenserwägungen. Der bloße Verweis auf den Gesetzestext genügt nicht.

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⇨ Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO

► Kernaussage

Eine Vorabanforderung einer Steuererklärung ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt muss deshalb erkennen lassen, warum gerade im konkreten Einzelfall eine frühere Abgabe verlangt wird.

Der bloße Hinweis auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO oder ausschließlich behördeninterne, nach außen nicht erkennbare Erwägungen reichen nicht aus.

► Entscheidung des FG Köln

Im Streitfall verlangte das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig, weil sich im Vorjahr eine erhebliche Nachzahlung ergeben hatte. Zur Begründung verwies es lediglich auf den Gesetzestext.

Das FG Köln beanstandete die fehlenden konkreten und einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen.

Merksatz:

Bei einer Vorabanforderung genügt das Vorliegen eines gesetzlichen Anforderungsgrundes allein nicht. Das Finanzamt muss zusätzlich sein Ermessen nachvollziehbar und bezogen auf den Einzelfall ausüben.

► Prüfung in der Praxis

Bei einer Vorabanforderung sollte geprüft werden:

• Liegt ein Tatbestand des § 149 Abs. 4 AO vor? • Enthält die Anforderung eine konkrete Begründung für den Einzelfall? • Ist eine tatsächliche Ermessensabwägung erkennbar? • Oder wurde lediglich die gesetzliche Vorschrift wiedergegeben?

Fehlen substanzielle Ermessenserwägungen, kommen insbesondere Ermessensnichtgebrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler in Betracht.

Einspruch und Nachholung der Begründung

Gegen eine fehlerhafte Vorabanforderung kann Einspruch eingelegt werden.

Ermessenserwägungen können grundsätzlich noch im Einspruchsverfahren ergänzt bzw. nachgeholt werden. Spätestens mit der Einspruchsentscheidung ist diese Möglichkeit jedoch ausgeschöpft. Danach kann ein vollständiger Ermessensausfall nicht mehr geheilt werden (vgl. BFH vom 19.01.2023 – III R 2/22).

► Praxis-Merksätze

• Vorabanforderungen immer auf eine echte Einzelfallbegründung prüfen. • Ein bloßer Gesetzesverweis genügt nicht. • Interne Erwägungen des Finanzamts müssen nach außen erkennbar werden. • Bei fehlender Ermessensausübung kann ein Einspruch sinnvoll sein. • Die Nachholung von Ermessenserwägungen ist zeitlich begrenzt.

Hinweis zum Verfahrensstand: Gegen den Gerichtsbescheid war zunächst die Revision VIII R 2/26 anhängig. Nach Rücknahme der Revision durch das Finanzamt ist die Entscheidung rechtskräftig.