Gesetz

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Sachbezüge gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die SvEV übernimmt für Wohnungen die steuerliche Bewertungssystematik einschließlich der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dadurch wird der steuerliche Bewertungsabschlag grundsätzlich auch beitragsrechtlich berücksichtigt. Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 2 EStG – Bewertung von Sachbezügen, 50-EUR-Freigrenze und Mitarbeiterwohnungen. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Sachbezüge als Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 3–5 SvEV – Bewertung von Unterkunft und Wohnung. R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023 – Verwaltungsgrundsätze zur Sachbezugsbewertung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Sachbezüge als Arbeitsentgelt.
  • Die Entfernungspauschale berücksichtigt Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig und richtet sich nach der einfachen Entfernung – nicht nach Hin- und Rückweg.

Passende Wissensbeiträge

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