§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Sachbezüge gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die SvEV übernimmt für Wohnungen die steuerliche Bewertungssystematik einschließlich der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dadurch wird der steuerliche Bewertungsabschlag grundsätzlich auch beitragsrechtlich berücksichtigt. Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 2 EStG – Bewertung von Sachbezügen, 50-EUR-Freigrenze und Mitarbeiterwohnungen. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Sachbezüge als Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 3–5 SvEV – Bewertung von Unterkunft und Wohnung. R 8.1 Abs. 5–6a LStR 2023 – Verwaltungsgrundsätze zur Sachbezugsbewertung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Sachbezüge als Arbeitsentgelt.
- Die Entfernungspauschale berücksichtigt Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig und richtet sich nach der einfachen Entfernung – nicht nach Hin- und Rückweg.
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Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
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