§ 14 Abs. 1 SGB IV
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Staatliche Förderung vermögenswirksamer Leistungen bei Einhaltung der Einkommensgrenzen; die Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14 Abs. 1 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme.
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