Gesetz

§ 130 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

# 19. Rücknahmeantrag nach § 130 AO als mögliche Alternative Gegen rechtswidrige Verwaltungsakte kann daher grundsätzlich ein Antrag auf Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO gestellt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 130 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • # 19. Rücknahmeantrag nach § 130 AO als mögliche Alternative
  • Gegen rechtswidrige Verwaltungsakte kann daher grundsätzlich ein Antrag auf Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO gestellt werden.
  • kein Einspruch, sondern ausdrücklich ein Antrag nach § 130 Abs. 1 AO**
  • Lehnt das Finanzamt den Antrag nach § 130 AO ab, kann gegen die Ablehnung wiederum Einspruch und Klage erhoben werden.
  • Daher kann es sinnvoll sein, auch einen nichtigen Verwaltungsakt vorsorglich nach § 130 AO zurücknehmen zu lassen.

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