§ 130 Abs. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
# 19. Rücknahmeantrag nach § 130 AO als mögliche Alternative Gegen rechtswidrige Verwaltungsakte kann daher grundsätzlich ein Antrag auf Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO gestellt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 130 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- # 19. Rücknahmeantrag nach § 130 AO als mögliche Alternative
- Gegen rechtswidrige Verwaltungsakte kann daher grundsätzlich ein Antrag auf Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO gestellt werden.
- kein Einspruch, sondern ausdrücklich ein Antrag nach § 130 Abs. 1 AO**
- Lehnt das Finanzamt den Antrag nach § 130 AO ab, kann gegen die Ablehnung wiederum Einspruch und Klage erhoben werden.
- Daher kann es sinnvoll sein, auch einen nichtigen Verwaltungsakt vorsorglich nach § 130 AO zurücknehmen zu lassen.
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