Gesetz

§ 13 Abs. 7 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Abs. 7) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kommanditist und Komplementär sind grundsätzlich Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielen gewerbliche Einkünfte. Auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 7 bzw. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13 Abs. 7 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Abs. 7) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der Personengesellschaft

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