Gesetz

§ 10f Abs. 4 Satz 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Grundregel Nach § 10f Abs. 1 EStG können begünstigte Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren mit jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10f Abs. 4 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
  • § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.
  • § 10f EStG ist grundsätzlich personenbezogen: Tod des Aufwendenden beendet dessen noch offenen Abzugszeitraum. Keine Vererbung der Abzugsbeträge – außer das Gesetz ordnet für einen Sonderfall ausdrücklich etwas anderes an.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon