§ 10d Abs. 4 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsprechung BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10d Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.
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