Gesetz

§ 10d Abs. 4 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsprechung BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10d Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit personenbezogener steuerlicher Positionen an, insbesondere zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.

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