§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Für den vom BFH entschiedenen Zeitraum konnte dieses Wahlrecht grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ausgeübt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
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