§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 5
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Ist das Familienheim vollständig steuerbefreit, ist eine unmittelbar damit wirtschaftlich zusammenhängende Hypothek oder sonstige Schuld nach § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. 1. Erwerber feststellen: Ehegatte/Lebenspartner oder Kind? 2. Erwerb von Todes wegen prüfen. 3. Selbstnutzung durch den Erblasser prüfen. 4. Unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber prüfen. 5. Bei Kindern 200-qm-Grenze prüfen. 6. Zehnjährige Behaltens- und Selbstnutzungsfrist beachten. 7. Bei vorzeitiger Aufgabe prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen. 8. Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG an die Steuerbefreiung anpassen. 9. Bei Wegfall der Befreiung Steuerfestsetzung rückwirkend neu berechnen.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist das Familienheim vollständig steuerbefreit, ist eine unmittelbar damit wirtschaftlich zusammenhängende Hypothek oder sonstige Schuld nach § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
- Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG an die Steuerbefreiung anpassen.
- Schulden, die wirtschaftlich mit steuerbefreitem Vermögen zusammenhängen, sind nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur eingeschränkt oder gar nicht abzugsfähig.
- Schulden und Gegenleistungen zuordnen und § 10 Abs. 6 ErbStG beachten.
- Grundsätzlich gilt nach § 10 Abs. 6 ErbStG: Schulden und Lasten können ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn sie wirtschaftlich mit Vermögensgegenständen zusammenhängen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind.
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