§ 1 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde. Für ältere Fälle vor Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG hat das FG Schleswig-Holstein einen allgemeinen Vertrauensschutz bei späterer Änderung der BFH-Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Gestaltungen abgelehnt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
- Für ältere Fälle vor Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG hat das FG Schleswig-Holstein einen allgemeinen Vertrauensschutz bei späterer Änderung der BFH-Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Gestaltungen abgelehnt.
- Welcher grunderwerbsteuerliche Tatbestand des § 1 GrEStG kann erfüllt sein?
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