§ 1 Abs. 2a GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2a)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wichtig: Für den rückwirkenden Wegfall nach § 6 Abs. 3 GrEStG muss nicht zusätzlich die Beteiligungsschwelle des § 1 Abs. 2a GrEStG überschritten werden. Auch eine Anteilsveräußerung unterhalb der heutigen 90-%-Schwelle kann die Befreiung anteilig beseitigen. Quellenhinweise: [1] § 3 Nr. 6 GrEStG sowie § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG. [2] § 6 Abs. 3 GrEStG; seit 1.7.2021 grundsätzlich zehnjährige Sperrfrist. [3] § 1 Abs. 2a GrEStG; seit 1.7.2021 Beteiligungsschwelle von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren. [4] BFH, Urteil vom 12.1.2022 – II R 4/20.
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Worum geht es?
§ 1 Abs. 2a GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 2a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wichtig: Für den rückwirkenden Wegfall nach § 6 Abs. 3 GrEStG muss nicht zusätzlich die Beteiligungsschwelle des § 1 Abs. 2a GrEStG überschritten werden. Auch eine Anteilsveräußerung unterhalb der heutigen 90-%-Schwelle kann die Befreiung anteilig beseitigen.
- [3] § 1 Abs. 2a GrEStG; seit 1.7.2021 Beteiligungsschwelle von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren.
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