Gesetz

§ 1 Abs. 3a GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 3a)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde. Für ältere Fälle vor Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG hat das FG Schleswig-Holstein einen allgemeinen Vertrauensschutz bei späterer Änderung der BFH-Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Gestaltungen abgelehnt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 3a GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 3a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
  • Für ältere Fälle vor Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG hat das FG Schleswig-Holstein einen allgemeinen Vertrauensschutz bei späterer Änderung der BFH-Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Gestaltungen abgelehnt.
  • Welcher grunderwerbsteuerliche Tatbestand des § 1 GrEStG kann erfüllt sein?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon