Gesetz

§ 1 Abs. 4 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)

Gesetzeswortlaut

§ 1 EStG · Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 4

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

BFH VI R 3/24: § 50d Abs. 12 EStG darf auf eine 2017 ausgezahlte Abfindung angewandt werden, obwohl Vereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2016 lagen, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Arbeitnehmers gezielt in 2017 verschoben wurde.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Abfindungen im DBA-Fall – § 50d Abs. 12 EStG und Vertrauensschutz

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