Fundstelle

§§ 1, 2, 3, 7, 9 bis 19 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge

amtlicher Text

Absatz 1

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Vollständiger Erbschaftsteuerfall mit Geschäftsgrundstück, Festgeld, Zinsforderung, Aktien, Hausrat, Münzsammlung, Pkw, Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und Steuerberechnung.

Worum geht es?

§§ 1, 2, 3, 7, 9 bis 19 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Markus Lange, wohnhaft in Bochum, verstirbt am 30.09.2024. Sein 26-jähriger Sohn Thomas Lange, wohnhaft in Gelsenkirchen, ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
  • Der verwitwete Josef Huber verstirbt am 10.09.2024 im Alter von 78 Jahren. Seine Tochter Zensi Huber ist testamentarische Alleinerbin. Sie ist 42 Jahre alt und Mutter des 16-jährigen Frank Huber.
  • Gregor Wolters, wohnhaft in Düsseldorf, überträgt seinem Sohn Viktor Wolters mit notariellem Schenkungsvertrag vom 24.10.2024:

Passende Wissensbeiträge

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