LStH
Lohnsteuer-Hinweise (amtliches Handbuch)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
LStH steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Hinweise (amtliches Handbuch) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufwendungen für **Arbeitsmittel** gehören zu den Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs verwendet und sie nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
- H 19.0 LStH – Hinweise zum Arbeitnehmerbegriff.
- H 19.2 LStH – Abgrenzung von Arbeitslohn und anderen Einkünften.
- Sind Lohnbuchhaltung, zuständiger Berater und Geschäftsführung verfügbar?
Passende Wissensbeiträge
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- Arbeitsmittel: Abziehbare Kosten beim ArbeitnehmerArbeitnehmerBeruflich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel können Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Bei gemischter Nutzung kommt es auf den beruflichen Nutzungsanteil an. Geringwertige Arbeitsmittel können sofort abziehbar sein, höherwertige Gegenstände sind grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Arbeitnehmer oder selbstständig? Lohnsteuerliche AbgrenzungArbeitnehmerOb eine Tätigkeit lohnsteuerlich als Dienstverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit gilt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Entscheidend sind insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative – nicht die Bezeichnung im Vertrag.
- Lohnsteuer-AußenprüfungLohnsteuerKompakter Praxisleitfaden zu Prüfungsanordnung, Vorbereitung, Datenzugriff, typischen Prüffeldern sowie Haftung und Nachversteuerung.