§ 32b EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Progressionsvorbehalt: ebenfalls 410-EUR-Grenze Auch steuerfreie Leistungen können eine Pflichtveranlagung auslösen, wenn sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und insgesamt mehr als 410 EUR betragen. Rechtsgrundlagen § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 70 EStDV – ergänzende Regelungen zur Arbeitnehmerveranlagung. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt. R 46.1 und R 46.2 EStR sowie H 46.2 und H 46.3 EStH – Verwaltungsanweisungen und Hinweise.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 32b EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Auch steuerfreie Leistungen können eine Pflichtveranlagung auslösen, wenn sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und insgesamt mehr als 410 EUR betragen.
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