§ 73 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Organgesellschaft haftet nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für die das Organschaftsverhältnis steuerlich bedeutsam ist. Das kann auch Umsatzsteuer betreffen, die wirtschaftlich aus dem Betrieb einer anderen Organgesellschaft oder des Organträgers stammt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 73 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Besitzunternehmen verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft. Sind zusätzlich finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben, ist die Betriebsgesellschaft Organgesellschaft und das Besitzunternehmen Organträger.
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