§ 17c UStDV
Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. BUCHNACHWEIS Der Ausfuhr- bzw. Nachweis der Voraussetzungen wird durch einen Buchnachweis ergänzt. Nach § 17c UStDV müssen sich die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar und eindeutig aus der Buchführung ergeben.
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Worum geht es?
§ 17c UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Ausfuhr- bzw. Nachweis der Voraussetzungen wird durch einen Buchnachweis ergänzt. Nach § 17c UStDV müssen sich die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar und eindeutig aus der Buchführung ergeben.
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