Gesetz

§ 17c UStDV

Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. BUCHNACHWEIS Der Ausfuhr- bzw. Nachweis der Voraussetzungen wird durch einen Buchnachweis ergänzt. Nach § 17c UStDV müssen sich die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar und eindeutig aus der Buchführung ergeben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17c UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Ausfuhr- bzw. Nachweis der Voraussetzungen wird durch einen Buchnachweis ergänzt. Nach § 17c UStDV müssen sich die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unmittelbar und eindeutig aus der Buchführung ergeben.

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