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Jahresabschluss

Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Initiative + Risiko; gesonderte und einheitliche Feststellung; Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

Tempo

1) Voraussetzungen

  • Mitunternehmerinitiative (Geschäftsführung / Kontrollrechte, §§ 118, 166 HGB) und
  • Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven incl. Firmenwert).
  • Beides muss grundsätzlich kumulativ erfüllt sein.

2) Typische Fälle

  • OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft.
  • Komplementär: Initiative (+), Risiko (+).
  • Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein.
  • Typisch stiller Gesellschafter: regelmäßig kein Mitunternehmer.

3) Rechtsfolgen

4) Sonder- vs. Ergänzungsbilanz

  • Sonderbilanz: Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen (z. B. an die Gesellschaft überlassenes Grundstück, Gesellschafterdarlehen). Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben (Miete, AfA, Zinsen) erhöhen/mindern den Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters.
  • Ergänzungsbilanz: individuelle Korrektur der Wertansätze in der Gesamthandsbilanz für einzelne Gesellschafter (z. B. Mehr-/Minderzahlung beim Eintritt) → spezielle AfA nur bei diesem Gesellschafter.