Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Initiative + Risiko; gesonderte und einheitliche Feststellung; Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
Tempo
1) Voraussetzungen
- Mitunternehmerinitiative (Geschäftsführung / Kontrollrechte, §§ 118, 166 HGB) und
- Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven incl. Firmenwert).
- Beides muss grundsätzlich kumulativ erfüllt sein.
2) Typische Fälle
- OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft.
- Komplementär: Initiative (+), Risiko (+).
- Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein.
- Typisch stiller Gesellschafter: regelmäßig kein Mitunternehmer.
3) Rechtsfolgen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 AO).
- Steuerliches Gesamtergebnis = Gesamthandsbilanz + Sonderbilanzen + Ergänzungsbilanzen.
4) Sonder- vs. Ergänzungsbilanz
- Sonderbilanz: Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen (z. B. an die Gesellschaft überlassenes Grundstück, Gesellschafterdarlehen). Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben (Miete, AfA, Zinsen) erhöhen/mindern den Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters.
- Ergänzungsbilanz: individuelle Korrektur der Wertansätze in der Gesamthandsbilanz für einzelne Gesellschafter (z. B. Mehr-/Minderzahlung beim Eintritt) → spezielle AfA nur bei diesem Gesellschafter.